Informationen zur Notwendigkeit einer Gefährdungs-ermittlung und der Planung und Einhaltung von Bestimmungen des Arbeitsschutzes
1. Was ist das Problem?
Baustoffe aus petrochemischen Rohstoffen haben längst natürliche Baumaterialien abgelöst. Dieser Wandel ist nicht nur bei den Baustoffen, sondern auch bei der Gebäudeausstattung und der Haustechnik zu beobachten. Statt mineralischer Stoffe sowie Fasermaterialien (Hanf, Flachs und Baumwolle) und Holz wurden seit den 60er Jahren verbreitet Kunststoffe, Verbundmaterialien und synthetische Hilfsmittel verbaut. Somit können von vielerlei Produkten und Baumaterialien gesundheitliche und umweltrelevante Gefahren ausgehen.
Die am häufigsten anzutreffenden Gebäudeschadstoffe sind
Asbest
Künstliche Mineralfasern (KMF)
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Pentachlorphenol (PCP), Lindan u. a. Holzschutzmittel
Mineralische Kohlenwasserstoffe (MKW)
Formaldehyd,
Lösemittelhaltige Farben, Lacke und Kleber
Schimmelpilze
Schädlinge und deren Hinterlassenschaften (Taubenkot)
Diese Stoffe können zu massiven Gesundheitsbeschwerden (z. B. Schleimhautreizungen, chronische Erkrankungen und Krebs) bei mit diesen Stoffen hantierenden Personen führen.
2. Wer ist davon betroffen?
Von den im Gebäude befindlichen Schadstoffen sind nicht nur die eigentlichen Gebäudenutzer, sondern auch Arbeitnehmer bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten betroffen. Für Verantwortung tragende Personen ist es deshalb wichtig, die Art der Schad- bzw. Gefahrstoffe zu kennen und möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit entgegen zu wirken.
Aus den nachfolgenden Gründen ist eine frühzeitige Gefährdungsabschätzung zweckmäßig bzw. notwendig:
Abklären ggf. anzuwendender technischer Regelwerke (TRGS, Berufsgenossenschaftliche Regeln)
Rechtssicherheit für den Unternehmer, Vermeidung von Regressansprüchen seitens des Bauherrn
Der Unternehmer schafft die Grundlage für eine sichere und umweltgerechte Ausführung
Wettbewerbsvorteile gegenüber Firmen, welche diese Aspekte außer Acht lassen
Geringe Beratungskosten, zudem werden Bußgeldverfahren und Abmahnungen vermieden
3. Rechtsgrundlage
Den gesetzlichen Rahmen für die Beurteilung von Schadstoffen in Gebäuden und die Festlegung von Richtwerten bilden in Deutschland das Bau- und Umweltrecht.
Gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber (Entsorgungsbertrieb, Handwerker) Inverkehrbringer in Bezug auf die anfallenden Gefahrstoffe bei den von ihm veranlassten Arbeiten. Er ist verpflichtet,
eine Ermittlung von Schadstoffen nach Gefahrstoffverordnung vorzunehmen
eine Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe durchzuführen,
die gebotenen Arbeits- und Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und einzuhalten
die anfallenden Abfälle zu deklarieren und ordnungsgemäß zu entsorgen (s. Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG).
Der Unternehmer hat sich gemäß § 17 Abs. 4 der GefStoffV für die Gefährdungsbeurteilung Informationen z. B. vom Bauherrn zu beschaffen.
Des weiteren gelten die jeweiligen Richtlinien und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):
Asbest: TRGS 519, 905, Asbestrichtlinie
KMF: TRGS 521, 905
PAK: TRGS 551, 905, 524
PCB: PCB-Richtlinie
PCP: PCP-Richtlinie
4. Maßnahmen
Beim Umgang mit Gebäudeschadstoffen sind spezielle Verhaltens- und Schutzmaßnahmen zu beachten, welche in den oben genannten gesetzlichen Vorschriften definiert werden. Anhand der tatsächlich anfallenden Tätigkeiten hat eine auf die jeweilige Baustelle bezogene (stoff- und arbeitsplatzbezogene) Festlegung der Schutzmaßnahmen zu erfolgen.
Folgende Arbeitsschritte sind beim Vorhandensein von Gebäudeschadstoffen im Vorfeld einer Sanierungsmaßnahme erforderlich:
Aufstellen Arbeitsschutzkonzept
Meldung der Arbeiten bei den zuständigen Stellen (GAA, BG)
Sicherstellen von Gesundheitsuntersuchungen für die auf der Baustelle einzusetzenden Mitarbeiter
Gestellen einer qualifizierten Person (Aufsichtführender)
Erstellen einer Betriebsanweisung, Einweisung der beteiligten Mitarbeiter
Herstellen von Abschottungen für die betroffenen Sanierungsbereiche
Einhaltung der für die Baustelle vorgegebenen organisatorischen und persönlichen Arbeitsschutzvorkehrungen
Feinreinigung der Sanierungsbereiche nach Abschluss der Arbeiten
Sicherstellen einer geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle
Dokumentation, Abstimmung mit den Fachbehörden
5. Qualifikation
Das Arbeiten in kontaminierten Bereichen muss durch einen Sachkundigen mit einem anerkannten Lehrgang nach TRGS 524 (BGR 128) angeleitet werden. Für den Umgang z. B. mit Asbest bei ASI-Arbeiten wird darüber hinaus ein Sachkundenachweis gemäß TRGS 519 gefordert.
6. Unsere Leistungen
Durchführen einer bewertenden Ermittlung von Gebäudeschadstoffen (technische Erkundung nur bei Erfordernis)
Aufstellen eines Arbeitsschutzkonzepts, Abstimmung mit den Behörden
Mitwirkung bei der behördlichen Anmeldung der Arbeiten
Überwachung der Arbeitsschutzbestimmungen vor Ort
Bei Bedarf: Gestellen einer aufsichtsführenden Person mit den entsprechenden Nachweisen
Sicherstellen, Dokumentation der Entsorgungswege
Abnahme der Baustelle, Übergabe an den Bauherrn (bei Bedarf)
Somit stellt unser angebotener Leistungsumfang eine wichtige Grundlage für die rechtssichere, die Gesundheit der Mitarbeiter sschonende und umweltgerechte Abwicklung der Arbeiten dar.
Telefon | 0911/406091 |
Telefax | 0911/405463 |
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